Eine Lücke liegt dann vor, wenn in einem bestimmten Zeitraum gar keine Versicherungszeiten vorliegen. Dies ist zB nicht der Fall bei Bezug von Arbeitslosengeld; Notstandshilfe; Krankengeld.
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn Sie eine kürzere Arbeitszeit vereinbart haben, als im Gesetz (40 Wochenstunden) oder im Kollektivvertrag (z.B. 38,5 Wochenstunden) vorgesehen ist.