Das Pensionskonto gilt für Sie, wenn Sie ab dem 1.1.1955
geboren sind.
Wenn Sie bis zum 31.12.2023 noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird in diesem
Online-Rechner keine Berechnung durchgeführt.
Fragen zum Infobrief, den Ihnen die PVA geschickt hat?
Unsere Expert:Innen haben sich vor die Kamera gestellt und Schlüsselbegriffe für Sie
erklärt:
Pensionskontoinfo
In dieses Feld ist entweder die
Kontoerstgutschrift
oder die
Gesamtgutschrift zum 1.1.2014 oder eines darauffolgenden Jahres
einzutragen. Ausgehend von der
Kontoerstgutschrift bzw. Gesamtgutschrift ist die weitere Berechnung der Pension für beide
Gruppen
gleich.
Die Anzahl der Versicherungsmonate, die Sie bis zum Zeitpunkt der Kontoerstgutschrift oder
Gesamtgutschrift erworben haben, finden Sie im
Versicherungsdatenauszug, der dem Brief zur Kontoerstgutschrift oder Gesamtgutschrift beigelegt
ist. Sie können auch
jederzeit von Ihrem Pensionsversicherungsträger eine Aufstellung
anfordern.
Tragen Sie hier bitte Ihr Bruttoeinkommen ein. In der Pensionsversicherung zählt Ihr Einkommen
ab
der Geringfügigkeitsgrenze (aktueller Wert: € 518,44-) bis zur Höchstbeitragsgrundlage (aktueller
Wert: € 6.060,-). Wenn Sie ein Einkommen mindestens in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze
eingeben,
wird angenommen, dass Sie ab dem Zeitpunk, für den die Kontoerstgutschrift oder Gesamtgutschrift
berechnet wurde, durchgehend pensionsversichert sind.
Das Einkommen ist die Beitragsgrundlage im Pensionskonto. Von dieser Beitragsgrundlage
werden
auch die Gutschriften für das Pensionskonto berechnet. Fall Sie kein aktuelles Erwerbseinkommen
beziehen, weil Sie zum Beispiel Arbeitslosen-, Kranken- oder Wochengeld oder
sonstige Pensionsversicherungszeiten erwerben, geben Sie einen
Näherungswert
für Ihr voraussichtliches Einkommen ein.
Standardmäßig wird im
Online-Rechner
angenommen, dass Ihr eingegebenes Einkommen jedes Jahr bis zum Pensionsantritt im Ausmaß der
durchschnittlichen Lohnentwicklung (z.B. wegen kollektivvertraglicher Lohnzuwächse) steigt. Die
angenommene Erhöhung setzt sich dabei aus der Inflationsannahme und dem angenommenen realen
Lohnwachstum zusammen.
Mittels Auswahl von Karrierefaktoren können auch zusätzliche Einkommenssteigerungen (etwa
wegen
Biennal-Sprüngen oder einer erwarteten beruflichen Verbesserung) berücksichtigt werden. Bei
Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze wird kein Karrierefaktor berücksichtigt
Beispiel für Karrierefaktor
Wollen Sie (zukünftige) Geburten/Lücken/Teilzeitphasen berücksichtigen?
Kindererziehungszeiten, Teilzeitphasen und Versicherungslücken haben Einfluss auf Ihre Pensionshöhe.
Zur besseren Abschätzung der Auswirkungen, können Sie solche zukünftigen Phasen in unserem Pensionsrechner
berücksichtigen.
Das Gesetz geht von einer Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag bzw 40 Stunden pro Woche aus.
Viele Kollektivverträge sehen jedoch eine verkürzte Normalarbeitszeit, wie beispielsweise 38,5
Wochenstunden vor.
Kindererziehungszeiten (KEZ) werden bis zum 4. Lebensjahr des Kindes für die Pension berücksichtigt.
KEZ der Vergangenheit sind in der Kontoerstgutschrift bzw. der Gesamtgutschrift bereits enthalten.
Daher sind für eine weitere Berücksichtigung der KEZ nur Geburtstermine maximal 47 Monate vor der
eingegebenen Gutschrift möglich.
Eine Lücke liegt dann vor, wenn in einem bestimmten Zeitraum gar keine Versicherungszeiten vorliegen.
Dies ist zB nicht der Fall bei Bezug von Arbeitslosengeld; Notstandshilfe; Krankengeld.
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn Sie eine kürzere Arbeitszeit vereinbart haben, als im Gesetz
(40 Wochenstunden) oder im Kollektivvertrag (z.B. 38,5 Wochenstunden) vorgesehen ist.